bAV bei Jobwechsel: Mitnahme, Beitragsfreistellung, Auszahlung
- Bei Jobwechsel gibt es vier Optionen: Vertrag beim alten Arbeitgeber ruhen lassen, in den neuen Arbeitgebervertrag übertragen, privat weiterführen oder bei Kleinstanwartschaften auszahlen. - Die Übertragung in den neuen Vertrag ist seit 2005 gesetzlich möglich, wenn Versicherun
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- Bei Jobwechsel gibt es vier Optionen: Vertrag beim alten Arbeitgeber ruhen lassen, in den neuen Arbeitgebervertrag übertragen, privat weiterführen oder bei Kleinstanwartschaften auszahlen.
- Die Übertragung in den neuen Vertrag ist seit 2005 gesetzlich möglich, wenn Versicherungsmodell und Durchführungsweg kompatibel sind.
- Eine Auszahlung ist nur bei Kleinanwartschaften unter 35,52 Euro Monatsrente (2026) möglich, sonst nur als Kapitalzahlung im Rentenalter.
Warum der Jobwechsel für die bAV kein triviales Thema ist
Die durchschnittliche Verweildauer in einem Job liegt in Deutschland laut Bundesagentur für Arbeit bei rund 11 Jahren, in jüngeren Altersgruppen deutlich kürzer. Wer im Laufe seines Arbeitslebens drei bis fünf mal den Arbeitgeber wechselt, sammelt drei bis fünf bAV-Verträge an. Ohne aktive Bewirtschaftung entstehen schnell mehrere kleine Anwartschaften, die alle eigene Kosten verursachen und einzeln verwaltet werden müssen.
Die richtige Entscheidung beim Jobwechsel hat zwei Hauptkriterien: Was passiert mit dem bereits angesparten Kapital, und wie wird der Vertrag zukünftig bespart? Beide Fragen sind getrennt zu beantworten, weil verschiedene Lösungen kombiniert werden können.
Die vier Optionen im Überblick
| Option | Was passiert | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|---|
| Vertrag ruhen lassen | Vertrag bleibt beim alten Arbeitgeber, keine neuen Beiträge | wenig Aufwand, Kapital läuft weiter | mehrere kleine Verträge, höhere Kosten relativ |
| In neuen Vertrag übertragen | Kapital wechselt mit zum neuen Arbeitgeber | nur ein Vertrag, gemeinsame Verwaltung | nur bei kompatiblem Durchführungsweg möglich |
| Privat weiterführen | Arbeitnehmer zahlt selbst ein, kein Arbeitgeberzuschuss | volle Kontrolle, Mitnahme bei Wechsel | keine Sozialversicherungsersparnis mehr |
| Kleinstauszahlung | Anwartschaft wird abgefunden | sofort Geld in der Hand | nur bei sehr kleinen Renten möglich |
Die meisten Wechsler entscheiden sich für eine Mischung: Den Altvertrag ruhen lassen und im neuen Vertrag mit voller Förderung neu starten.
Option 1: Vertrag ruhen lassen
Die einfachste Lösung. Der alte bAV-Vertrag bleibt bestehen, es werden keine neuen Beiträge mehr geleistet. Das angesparte Kapital wird weiter verzinst (je nach Tarif garantiert oder über Fondsanteile), die spätere Auszahlung erfolgt zum Rentenbeginn nach den ursprünglichen Tarifbedingungen.
Vorteile: Kein Verwaltungsaufwand, keine Übertragungskosten, keine Risikoneubewertung. Wer beim alten Arbeitgeber einen guten Tarif hatte (zum Beispiel mit hohem Garantiezins aus der Vor-Niedrigzins-Zeit), profitiert weiterhin.
Nachteile: Bei mehreren kleinen Verträgen summieren sich Fixkosten. Außerdem fällt der neue Arbeitgeberzuschuss nicht auf den alten Vertrag, sondern nur auf den neuen.
Option 2: Übertragung in den neuen Vertrag
Seit 2005 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung der bAV-Anwartschaft bei Jobwechsel, geregelt in Paragraph 4 Betriebsrentengesetz. Das gilt aber nur, wenn beide Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Beide bAV-Verträge müssen den gleichen Durchführungsweg haben oder kompatibel sein (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
- Die Anwartschaft darf nicht über bestimmte Grenzen liegen
- Beide Arbeitgeber müssen zustimmen
In der Praxis funktioniert die Übertragung am besten bei Direktversicherungen, weil sie portabel konstruiert sind. Bei Pensionskassen oder Unterstützungskassen ist die Übertragung oft komplizierter.
Option 3: Privat weiterführen ohne Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer übernimmt den bAV-Vertrag selbst und zahlt die Beiträge aus dem privat versteuerten Einkommen. Die steuerliche Förderung in der Ansparphase entfällt, weil keine Entgeltumwandlung mehr stattfindet. Auch der Arbeitgeberzuschuss fällt weg.
Diese Option lohnt sich praktisch nie. Wer den Vertrag privat weiterführt, verzichtet auf den Hauptvorteil der bAV. Sinnvoller ist es, den alten Vertrag ruhen zu lassen und das Geld in einen ETF-Sparplan oder neuen bAV-Vertrag zu lenken.
Option 4: Kleinanwartschaft auszahlen lassen
Wenn die monatliche Rente, die der bAV-Vertrag später auszahlen würde, unter einer Bagatellgrenze liegt, kann der Vertrag abgefunden werden. 2026 liegt diese Grenze bei 35,52 Euro Monatsrente. Bei vielen kurzen Beschäftigungsverhältnissen unter zwei Jahren wird diese Grenze nicht erreicht, sodass eine Auszahlung möglich ist.
Die Abfindung ist voll steuerpflichtig nach individuellem Steuersatz, eine Fünftelregelung kann unter Umständen greifen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, weil es keine laufende Rente ist.
Beispiel 1: Junger Wechsler nach 2 Jahren
Eine 28-jährige Arbeitnehmerin wechselt nach 2 Jahren den Arbeitgeber. In dieser Zeit hat sie 200 Euro monatlich umgewandelt, der Arbeitgeber hat 15 Prozent Zuschuss gegeben, also 30 Euro pro Monat. Eingezahlt wurden 5.520 Euro, das Kapital im Vertrag liegt bei rund 5.700 Euro nach Kosten.
Die spätere Rente aus diesem kleinen Vertrag liegt bei rund 28 Euro pro Monat (geschätzt). Da das unter der Bagatellgrenze von 35,52 Euro liegt, kann sie auszahlen lassen. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent und dem Recht auf Fünftelregelung würden netto rund 4.800 Euro übrig bleiben. Alternative: Den Vertrag ruhen lassen und in 35 Jahren 28 Euro Rente bekommen. Welche Option besser ist, hängt vom individuellen Bedarf ab.
Beispiel 2: Mittlerer Wechsler nach 10 Jahren
Ein 38-jähriger Arbeitnehmer wechselt nach 10 Jahren bAV. Eingezahlt wurden über die Zeit 36.000 Euro plus 5.400 Euro Arbeitgeberzuschuss. Aktuelles Kapital im Vertrag rund 44.000 Euro. Die spätere Rente liegt bei rund 220 Euro pro Monat.
Die Auszahlung ist nicht möglich (über Bagatellgrenze), also drei Optionen:
- Ruhen lassen: Kapital wächst noch 27 Jahre bis zum Renteneintritt. Bei 3 Prozent garantierter Verzinsung Wert bei 67 dann rund 97.700 Euro.
- Übertragen: Wenn der neue Arbeitgeber den gleichen Versicherer und Durchführungsweg hat, problemlos möglich. Das Kapital wandert mit, beide Verträge werden zu einem zusammengeführt.
- Privat weiterführen: Kostet die Steuer- und SV-Vorteile, lohnt sich nur in Sondersituationen.
Optimal: Ruhen lassen oder übertragen, beim neuen Arbeitgeber einen separaten Vertrag mit vollem Pflichtzuschuss starten.
Worauf bei der Entscheidung achten
Fünf Punkte sind wichtig:
- Tarifqualität des Altvertrags prüfen. Verträge aus den 2000er Jahren haben oft einen Garantiezins von 2,75 bis 4 Prozent, neuere nur 0,25 oder 0,9 Prozent. Den Altvertrag ruhen zu lassen kann sehr lukrativ sein.
- Verwaltungskosten der ruhenden Verträge vergleichen. Manche Versicherer erheben Mindestgebühren, die bei kleinen Anwartschaften die Rendite stark drücken.
- Übertragungskosten beim Wechsel können bis zu 5 Prozent des Kapitals ausmachen. Vorher schriftlich aufschlüsseln lassen.
- Hinterbliebenenleistungen prüfen. Manche Tarife enthalten kostenlose Witwen- oder Waisenrenten, die bei der Übertragung verloren gehen können.
- Steuer- und SV-Lage beim neuen Arbeitgeber. Falls dieser keinen oder nur den Pflichtzuschuss zahlt, lohnt sich oft eine Mischung aus bAV und privater ETF-Anlage.
Sonderfall: Wechsel in die Selbstständigkeit
Wer in die Selbstständigkeit wechselt, kann den bAV-Vertrag entweder ruhen lassen oder privat weiterführen. Die Beiträge sind dann aber nicht mehr steuerlich begünstigt. Eine Auszahlung ist nicht möglich, außer bei Kleinanwartschaften.
Selbstständige sollten den Altvertrag ruhen lassen und sich auf Rürup-Rente oder ETF-Sparplan konzentrieren. Diese sind für Selbstständige steuerlich besser konstruiert als eine private bAV-Fortsetzung.
Was du jetzt tun kannst
Drei Schritte beim nächsten Jobwechsel:
- Vertragsdaten anfordern vom alten und neuen Arbeitgeber: Garantiezins, Kostenstruktur, Durchführungsweg, Übertragungsmöglichkeit.
- Bagatellgrenze prüfen. Liegt die spätere Rente unter 35,52 Euro pro Monat, ist eine Auszahlung möglich, sonst nicht.
- Im neuen Vertrag voll einsteigen mit mindestens 322 Euro pro Monat (Sozialversicherungsgrenze) und Arbeitgeberzuschuss prüfen.
bAV bei Wechsel ins Ausland
Wer beruflich ins Ausland geht, sollte die bAV-Frage frühzeitig klären. In den meisten Fällen ruht der Vertrag in Deutschland weiter und wird zum Renteneintritt regulär ausgezahlt. Bei Auszahlung im Ausland gelten die Doppelbesteuerungsabkommen, die je nach Land unterschiedliche Folgen haben.
Bei einigen Ländern, etwa Schweiz oder USA, kann die bAV-Auszahlung steuerlich anders behandelt werden als in Deutschland. Wer langfristig im Ausland wohnt, sollte vor Renteneintritt einen Steuerberater in beiden Ländern konsultieren. Eine Kapitalauszahlung statt Rente kann in manchen Konstellationen vorteilhaft sein, weil sie als sonstige Einkünfte einmalig besteuert wird, statt jahrzehntelang als ausländische Rente.
Sondersituation: Insolvenz des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber während der Ansparphase oder vor Renteneintritt insolvent wird, ist die bAV durch den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Der PSV-Schutz greift bei Direktzusagen, Unterstützungskassen und bestimmten Pensionsfonds-Konstellationen. Direktversicherungen und Pensionskassen sind eigenständig und nicht vom Arbeitgeber-Schicksal abhängig.
Wer die bAV über Direktzusage abgesichert hat, sollte sich vergewissern, dass der Arbeitgeber regelmäßig PSV-Beiträge zahlt. Die Schutzhöhe ist auf eine bestimmte Maximalsumme begrenzt, die sich an der Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Über dieser Grenze liegende Ansprüche können bei Insolvenz teilweise ausfallen.
Praktische Übergabe-Dokumentation
Beim Jobwechsel sollte der bisherige Arbeitgeber eine bAV-Übersicht erstellen mit Vertragsnummer, Versicherer, Beitragsstand, eingezahlten Beträgen und aktuellem Vertragswert. Diese Dokumentation ist auch für die spätere Rentenplanung wichtig, weil bei mehreren Versicherern leicht der Überblick verloren geht.
Der Versicherer schickt jährlich eine Standmitteilung an den Vertragsinhaber. Diese sollte gesammelt und mindestens digital archiviert werden. Wer alle 5 Jahre einen Überblick über alle bestehenden bAV-Verträge erstellt, vermeidet die Situation, dass ein vergessener Kleinvertrag im Rentenalter nicht ausgezahlt wird.
Fazit
Beim Jobwechsel ist die häufigste und meist beste Lösung: Altvertrag ruhen lassen, im neuen Vertrag mit voller Förderung neu starten. Übertragung lohnt sich, wenn beide Verträge kompatibel sind und der alte Vertrag keine besonderen Vorteile hat. Auszahlung ist nur bei Kleinstanwartschaften möglich. Wichtig ist die aktive Entscheidung, statt den Vertrag einfach in Vergessenheit geraten zu lassen. Wer in 30 Jahren fünf kleine ruhende bAV-Verträge bei verschiedenen Versicherern hat, verliert über Verwaltungskosten und Komplexität spürbare Beträge.
Quellen
- Betriebsrentengesetz, Paragraph 4 Übertragungsanspruch, gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bAV bei Arbeitgeberwechsel, bmas.de
- Deutsche Rentenversicherung, Bagatellgrenze und Abfindung, deutsche-rentenversicherung.de
- Stiftung Warentest, Betriebsrente und Jobwechsel, test.de
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für individuelle Entscheidungen ist eine Beratung durch eine zugelassene Fachperson erforderlich.